Satzung des
Automobil-Club
von Lübeck e.V.
Mitglied im ADAC
und im
Landessportverband
Schleswig – Holstein
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 24.11.1924 in Lübeck gegründete Club führt den Namen „Automobil-Club
von Lübeck e.V.”. Er hat seinen Sitz in Lübeck und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Lübeck unter der Nr. 824 eingetragen.
2. Der Club ist Mitglied im Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC) und im
Landessportverband Schleswig-Holstein.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
1. Der Club hat den Zweck, die aktiv und passiv Motorsport treibenden Fahrer, Sport-
warte, Helfer, Jugendliche und Interessenten zusammenzuführen und zu betreuen.
2. Ziel und Aufgabenstellung des Clubs ist:
a) die Förderung der Interessen des Motorsports in allen Disziplinen
b) die aktive und passive Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und die
Durchführung von Motorsportveranstaltungen
3. Ziel der Mitgliedschaft im ADAC ist es, die gemeinnützigen Betätigungsfelder
des ADAC auf der Grundlage der eigenen Satzungszwecke ideell zu unterstützen
und zu fördern.
4. Der Club enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung.
5. Der Club bewahrt die Belange seiner Mitglieder durch Mitarbeit im Schleswig-
Holsteinischen Fachverband für Motorsport im Landesverband Schleswig-
Holstein.
6. Der Club fördert die Planung, die Erstellung und die Betreuung von Sportstätten
für die Ausübung des Motorsports.
7. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Club ist
selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
8. Mittel des Clubs dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Clubs fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Die Mitglieder des Clubs haben nicht Anteil an seinem Vermögen, sie erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
10. Die Mitglieder der Organe des Clubs arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesene Aus-
lagen werden erstattet.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Clubs können Fahrer, Sportwarte, Helfer, Jugendliche und Inter-
essenten werden, die sich dem Motorsport verbunden fühlen.
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Club
besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder und sind
beitragsfrei.
§ 4
Aufnahme
1. Die Aufnahme in den Club muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Über die
Annahme entscheidet der Vorstand.
2. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt ge-
geben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schrift-
lich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über diesen entscheidet die Mit-
gliederversammlung endgültig. Wird nicht, oder nicht rechtzeitig Einspruch ein-
gelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
§ 5
Beiträge
1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern ange-
messene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung
festlegt.
2. Als Bestätigung der Aufnahme und der erfolgten Beitragszahlung erhält das Mit-
glied einen Mitgliedsausweis sowie eine Satzung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann beim Club nur für den Schluss des Ge-
schäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels
eingeschriebenen Brief erfolgen.
2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen
werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt, oder
b) das Mitglied gegen satzungsgemäße Pflichten trotz schriftlicher Ermahnung
verstößt.
3. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim
Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen
alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht, oder nicht rechtzeitig Einspruch
eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
§ 7
Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie muss jährlich
in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres stattfinden und wird durch den
Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die örtliche Presse
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden
b) Bericht des Schatzmeisters
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Berichte der Referenten
e) Feststellung der Stimmliste
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahlen
h) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
i) Anträge mit Inhaltsangabe
j) Verschiedenes
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Stimmenübertragung ist unzulässig.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache
Stimmenmehrheit. Die einfache Mehrheit beträgt eine Stimme mehr als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abge-
gebene Stimmen behandelt; ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei
Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleich-
heit gilt als Ablehnung. Eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist er-
forderlich bei Beschlüssen über
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines
Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs
3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung
kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen
durchzuführen.
4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch
durch Handzeichen entschieden werden.
5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied
gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung
eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf die Ab-
berufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
Dringlichkeitsanträge können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen
zur Beratung und zur Beschlussfassung geführt werden.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen
müssen. Die Niederschrift muss von zwei bei der Versammlung anwesenden Vor-
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand des Clubs einberufen
werden. Sie muss einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder es schriftlich unter
Angabe der Gründe fordert. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen
Rechte und unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
Es können nur die auf der Tagesordnung aufgeführten Punkte behandelt werden.
§ 11
Der Vorstand
1. Der Vorstand ist im Sinne des §7 des Vereinsgsetzes setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Sportleiter
4. dem Schatzmeister
5. dem Schriftführer
Weitere Vorstandsmitglieder sind:
6. der Jugendleiter
7. der Verkehrsreferent
2. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Club gemeinsam. Die Mitglieder
des Vorstandes zu 2-5 sind dem Club gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam
nur zu vertreten bei Verhinderung des Vorsitzenden. Die Zahl der Vorstandsmit-
glieder muss eine ungerade Zahl ergeben.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitglieder ver-
sammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle zwei Jahre scheiden
Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden
Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
Wiederwahl ist zulässig. Zum Jugendleiter soll nur gewählt werden, wer von der
Mitgliederversammlung der Ortsclub-Jugendgruppe vorgeschlagen wird.
4. Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden, der mit beson-
deren Aufgaben betraut werden kann (z.B. Presse, Touristik u.ä.).
5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Vorstands-
sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist.
6. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
7. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Den Inhabern der Ämter können im Interesse
des Clubs gemachte nachgewiesene Auslagen erstattet werden.
§ 12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer
werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Mindesten einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung haben sie die Buch- und Kassenführung zu prüfen und der Mitglieder-
versammlung Bericht zu erstatten.
§ 13
Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden
vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit 2/3- Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
§ 14
Auflösung
1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 15
Vermögensverwendung
Im Falle der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an den Schleswig-Holsteinischen
Fachverband für Motorsport im Landessportverband Schleswig-Holstein, der es un-
mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte
und Pflichten ist Lübeck.
Lübeck, Januar 2013