Satzung des

Automobil-Club

von Lübeck e.V.

 

Mitglied im ADAC

und im

Landessportverband

Schleswig – Holstein

 

   

 

§  1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.  Der am 24.11.1924 in Lübeck gegründete Club führt den Namen „Automobil-Club

     von Lübeck e.V.”. Er hat seinen Sitz in Lübeck und ist in das Vereinsregister beim

     Amtsgericht in Lübeck unter der Nr. 824 eingetragen.

 

2.  Der Club ist Mitglied im Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC) und im

     Landessportverband Schleswig-Holstein.

 

3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§  2

 

Zweck und Ziele

 

1.  Der Club hat den Zweck, die aktiv und passiv Motorsport treibenden Fahrer, Sport-

     warte, Helfer, Jugendliche und Interessenten zusammenzuführen und zu betreuen.    

 

2.  Ziel und Aufgabenstellung des Clubs ist:  

a)      die Förderung der Interessen des Motorsports in allen Disziplinen

b)    die aktive und passive Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und die

        Durchführung von  Motorsportveranstaltungen      

 

3.  Ziel der Mitgliedschaft im ADAC ist es, die gemeinnützigen Betätigungsfelder

     des ADAC auf der Grundlage der eigenen Satzungszwecke ideell zu unterstützen     

    und zu fördern.

 

4.  Der Club enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung.

 

5.  Der Club bewahrt die Belange seiner Mitglieder durch Mitarbeit im Schleswig-

     Holsteinischen Fachverband für Motorsport im Landesverband Schleswig-

     Holstein.

 

6.  Der Club fördert die Planung, die Erstellung und die Betreuung von Sportstätten  

    für die Ausübung des Motorsports.

 

7.  Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne   

     des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Club ist  

    selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

8.  Mittel des Clubs dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es

     darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Clubs fremd sind oder durch

     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

 9.  Die Mitglieder des Clubs haben nicht Anteil an seinem Vermögen, sie erhalten    

     keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

10. Die Mitglieder der Organe des Clubs arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesene Aus-

       lagen werden erstattet.

 

 

§  3

 

Mitgliedschaft

 

1.  Mitglieder des Clubs können Fahrer, Sportwarte, Helfer, Jugendliche und Inter-

     essenten werden, die sich dem Motorsport verbunden fühlen.

 

2.  Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Club

     besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

     Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder und sind

     beitragsfrei.

 

 

§  4

 

Aufnahme

 

1.  Die Aufnahme in den Club muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Über die

     Annahme entscheidet der Vorstand.

 

2.  Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt ge-

    geben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schrift-

    lich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über diesen entscheidet die Mit-  

    gliederversammlung endgültig. Wird nicht, oder nicht rechtzeitig Einspruch ein-

    gelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

 

 

§  5

 

Beiträge

 

1.  Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern ange-

     messene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung

     festlegt.

 

2.  Als Bestätigung der Aufnahme und der erfolgten Beitragszahlung erhält das Mit-

     glied einen Mitgliedsausweis sowie eine Satzung.

   

§  6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.  Die Beendigung der Mitgliedschaft kann beim Club nur für den Schluss des Ge-

     schäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels

     eingeschriebenen Brief erfolgen.

 

2.  Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen

     werden, wenn

     a)  das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt, oder

     b)  das Mitglied gegen satzungsgemäße Pflichten trotz schriftlicher Ermahnung

           verstößt.

 

3.  Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim

     Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche   

     Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung  ruhen 

     alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht, oder nicht rechtzeitig Einspruch

     eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

  

§  7

 

Organe

 

 Die Organe des Clubs sind:

 

        a)  die Mitgliederversammlung

        b)  der Vorstand

 

 

§  8

 

Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie muss  jährlich

     in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres stattfinden und wird durch den

     Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die örtliche Presse

     mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter

     Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

  

2.  Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: 

  

              a)  Bericht des Vorsitzenden

              b)  Bericht des Schatzmeisters

              c)  Bericht der Rechnungsprüfer

              d)  Berichte der Referenten

              e)  Feststellung der Stimmliste

              f)  Entlastung des Vorstandes

              g)  Wahlen

              h)  Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

              i)  Anträge mit Inhaltsangabe

              j)  Verschiedenes

 

 

   §  9

  

                                                        Durchführung der Mitgliederversammlung

  

1.  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

      Stimmenübertragung ist unzulässig.

  

2.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

      Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache

      Stimmenmehrheit. Die einfache Mehrheit beträgt eine Stimme mehr als die

      Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abge-

      gebene Stimmen behandelt; ebenso abgegebene ungültige Stimmen und  bei

      Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleich-

      heit gilt als Ablehnung. Eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen  ist er-     

      forderlich bei Beschlüssen über

                     a)  Satzungsänderungen

                     b)  die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

                     c)  Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines

                           Vorstandsmitgliedes

                     d)  Auflösung des Clubs

   

3.  Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung

      kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen

      durchzuführen.

  

4.  Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch

      durch Handzeichen entschieden werden.

    

5.  Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied

      gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung

      eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf die Ab-

      berufung von Vorstandsmitgliedern  oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

      Dringlichkeitsanträge können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen

      zur Beratung und zur Beschlussfassung geführt werden.

  

6.  Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine

      Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten  Beschlüsse hervorgehen

      müssen. Die Niederschrift muss von zwei bei der Versammlung anwesenden Vor-

      Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

 

  

§  10

 

 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  

 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand des Clubs einberufen

werden. Sie muss einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder es schriftlich unter

Angabe der Gründe fordert. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen

Rechte und unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

Es können nur die auf der Tagesordnung aufgeführten Punkte behandelt werden.

 

  

§  11

  

Der Vorstand

  

 1.  Der Vorstand ist im Sinne des §7 des Vereinsgsetzes setzt sich zusammen aus:

  

                               1.  dem Vorsitzenden

                               2.  dem stellvertretenden Vorsitzenden

                               3.  dem Sportleiter

                               4.  dem Schatzmeister

                               5.  dem Schriftführer

   

     Weitere Vorstandsmitglieder sind:

 

                                6.  der Jugendleiter

                               7.  der Verkehrsreferent

 

   2.  Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Club gemeinsam. Die Mitglieder

      des Vorstandes zu 2-5 sind dem Club gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam

      nur zu vertreten bei Verhinderung des Vorsitzenden. Die Zahl der Vorstandsmit-

      glieder muss eine ungerade Zahl ergeben.

 

  3.  Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt.

      Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitglieder ver-

      sammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle zwei Jahre scheiden

      Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden

      Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.

      Wiederwahl ist zulässig. Zum Jugendleiter soll nur gewählt werden, wer von der

      Mitgliederversammlung der Ortsclub-Jugendgruppe vorgeschlagen wird.

 

 4.  Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden, der mit beson-

      deren Aufgaben betraut werden kann (z.B. Presse, Touristik u.ä.).

 

 5.  Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Vorstands-

      sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden  zu unterzeichnen     

      ist.

   

6.  Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

  

7.  Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Den Inhabern der Ämter können im Interesse

      des Clubs gemachte nachgewiesene Auslagen erstattet werden.

 

   

§  12

  

 Rechnungsprüfer

  

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer

werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl

ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Mindesten einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung haben sie die Buch- und Kassenführung zu prüfen und der Mitglieder-

versammlung Bericht zu erstatten.

 

                                                                                                                                           

   §  13

   

Satzungsänderungen

 

 Anträge auf Satzungsänderung können  nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden

vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit  2/3-  Mehrheit

der abgegebenen Stimmen.

 

 

§  14

  

 Auflösung

  

 1.  Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen

      Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

 

  2.  Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

  

§  15

 

 Vermögensverwendung

  

  Im Falle der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt

 das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an den  Schleswig-Holsteinischen

 Fachverband für Motorsport im Landessportverband Schleswig-Holstein, der es un-

 mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  

§  16

 

 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte

und Pflichten ist Lübeck.

 

  

 

 Lübeck,  Januar 2013

 

 

 

 

 

November 1924 - 2024

Automobil-Club von Lübeck e.V.